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NBN Info Nr. 33

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Jürg Sommerhalder, NBN bietet Nürensdorfer Trittstein-/Naturgarten-BesitzerInnen eine Wildbienenkartierung ihres Gartens an. Melden Sie sich bei Interesse auf info@nbn.ch.

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Der Waldverein hat das grosse Werk vollbracht und uns einen sehr schönen Walderlebnispfad geschenkt.

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Bee-Finder ist jetzt Online

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Projekt Trittsteingärten: Informationen und Anmeldemöglichkeiten

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Statuten

I. Name, Zweck, Aufgaben

Art. 1 Unter dem Namen "Naturschutz Bassersdorf Nürensdorf NBN“ besteht mit Sitz in Bassersdorf und Nürensdorf ein parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2 Der Verein bezweckt:
• die Natur und die Landschaft in ihrer Schönheit und Vielfalt zu schützen
• bei der Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Naturschutzgebieten mitzuwirken
• bei der Landschaftsgestaltung mitzuwirken
• Kenntnisse über die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Exkursionen und Vorträge zu verbreiten
• Massnahmen zur Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Biotope zu unterstützen
• mit zielverwandten Organisationen zusammenzuarbeiten
• die Naturschutzinteressen bei den Behörden zu vertreten


II. Mitgliedschaft, Gönner und Mittel

Art. 3 Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die diese Statuten anerkennen und den Jahresbeitrag bezahlen.

Art. 4 Mitglieder:
• ordentliche Mitglieder (inkl. Familien- und Firmenmitglieder)
• Jugendmitglieder bis max. 20 Jahre
• Ehrenmitglieder (Personen, die sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.)
• Ein ausserordentlich verdienter Präsident kann durch die Generalversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.

Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode, dem Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nur auf Ende des Kalenderjahres mit einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand möglich.
Der Ausschluss eines Mitgliedes, das den Interessen des Vereins mutwillig zuwiderhandelt, kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss verfügt werden.

Art. 6 Gönner sind natürliche und juristische Personen, die jährlich einen namhaften Betrag an den Verein bezahlen. Der Betrag wird vom Vorstand festgelegt.
Gönner können ebenfalls Mitglied sein, wenn sie diese Statuten anerkennen und zusätzlich zum Gönnerbeitrag den Jahresbeitrag bezahlen.

Art. 7 Die Mittel des Vereins setzen sich wie folgt zusammen:
• Mitgliederbeiträge
• freiwillige Spenden und Gönnerbeiträge
• Zuwendungen der öffentlichen Hand
• andere Einnahmen (Legate, Nistkastenverkauf etc.)


III. Organe des Vereins

Art. 8 Organe des Vereins sind:
• Generalversammlung
• Vorstand
• Revisoren

Art. 9 Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Diese muss den Mitgliedern unter Angabe der Geschäfte jeweils 20 Tage vorher schriftlich bekanntgegeben werden. Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen dem Vorstand 10 Tage im Voraus schriftlich eingereicht werden.

Art. 10 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
• Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
• Genehmigung der Jahresrechnung
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge
• Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisoren
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Behandlung von Anträgen
• Landkäufe und -verkäufe im Betrage von mehr als Fr. 10'000.
• Statutenänderungen
• Auflösung des Vereins
• Entscheid über Mitgliedschaften des Vereins bei Verbänden

Art. 11 Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 12 An der Generalversammlung hat jedes Mitglied, Jugendmitglieder ab dem 16. Altersjahr, nur eine Stimme. Juristische Personen sind natürlichen Personen gleichgestellt. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Davon ausgenommen sind Beschlüsse gemäss Art. 15.
 
Art. 13 Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und kann jederzeit erweitert werden.
Die Vorstandsmitglieder und die Revisoren werden für vier Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich.

Art. 14 Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Vereins zu erledigen, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Zudem hat er die Beschlüsse der Generalversammlung zu vollziehen. Für die Beschlussfähigkeit müssen mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sein.
Bei der Vertretung des Vereins führt der Präsident rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv mit einem Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung des Präsidenten steht dem Vizepräsidenten diese Kollektivunterschrift zu.
Die jeweils zur Vertretung berechtigten Personen können auch Rechtsgeschäfte über Grundstücke abschliessen.

Art. 15 Vereinsbeschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

Art. 16 Für eine Statutenänderung oder die Vereinsauflösung ist die Zweidrittelsmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nötig.

Art. 17 Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr über die Verwendung des Vereinsvermögens. Diese hat mit Bezug zum Naturschutz zu erfolgen.

Art. 18 Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Art. 19 Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt und beträgt für Einzelmitglieder max. Fr. 50.– und für Familien max. Fr. 100.–, für Firmen und Organisationen max. Fr. 200.–

 

Vorliegende Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. November 2009 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

* Nachfolgend wird aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form verwendet, doch sind Frauen in genau gleichem Masse gemeint.